Spanien: unbekanntes recht auf weiterbildung – ihr gehalt bleibt erhalten!

Ein verborgenes Recht in Spaniens Arbeitsgesetzbuch könnte für viele Arbeitnehmer eine Überraschung sein. Während die meisten über Urlaubsansprüche und Krankentage Bescheid wissen, bleibt ein wichtiges Recht auf Weiterbildung oft im Verborgenen liegen – und das, obwohl es Ihnen Ihr Gehalt garantiert.

Das recht auf bezahlte weiterbildung: was sie wissen müssen

Laut Artikel 23.3 des spanischen Estatuto de los Trabajadores haben Arbeitnehmer mit mindestens einem Jahr Betriebszugehörigkeit Anspruch auf 20 bezahlte Stunden pro Jahr für Weiterbildungsmaßnahmen. Das bedeutet: Sie erhalten Ihr volles Gehalt, während Sie sich weiterbilden, als ob Sie Ihren regulären Arbeitsplatz innehaben würden. Die einzige Bedingung ist, dass die gewählte Weiterbildung in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens oder der Branche stehen muss.

Dieses Recht ist kein neues Phänomen; es existiert bereits seit Jahren in der spanischen Gesetzgebung. Dennoch sind viele Arbeitnehmer sich dessen nicht bewusst und machen selten Gebrauch davon. Ein entscheidender Faktor ist die Mindestbetriebszugehörigkeit von zwölf Monaten, die kurzfristige Arbeitsverhältnisse ausschließt. Wer jedoch einen unbefristeten oder befristeten Vertrag hat, der diese Frist übersteigt, hat grundsätzlich die Möglichkeit, dieses Recht in Anspruch zu nehmen.

Die Weiterbildung kann von technischen Kursen über die verwendeten Werkzeuge bis hin zu Spezialisierungsprogrammen im Branchenkontext reichen – solange ein nachvollziehbarer Bezug zum Unternehmen besteht. Die Akkumulation von Stunden ist ein weiterer wichtiger Aspekt: Nicht genutzte Stunden verfallen nicht, sondern können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren angesammelt werden. Ein Arbeitnehmer mit drei Jahren Betriebszugehörigkeit, der noch nie Weiterbildung in Anspruch genommen hat, könnte beispielsweise 60 Stunden beanspruchen, während jemand mit fünf Jahren sogar 100 Stunden erreichen könnte – ausreichend für umfangreichere Programme.

Es ist zu erwarten, dass zahlreiche spanische Lohnabrechnungen überprüft werden müssen, da viele Arbeitgeber dieses Recht ihrer Mitarbeiter stillschweigend ignorieren. Aber wie genau funktioniert die Beantragung und wann kann ein Unternehmen argumentieren, dass das Recht bereits erfüllt ist?

Antragstellung und unternehmensperspektive: ein balanceakt

Antragstellung und unternehmensperspektive: ein balanceakt

Der Weg zur Inanspruchnahme dieser Stunden ist zunächst durch den anwendbaren Tarifvertrag vorgegeben. Einige Tarifverträge regeln Fristen, zulässige Weiterbildungen und das Antragsverfahren detailliert, während andere keine Erwähnung machen. In letzterem Fall müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich über Datum und Uhrzeit einigen. Die Bezahlung des Permits ist jedoch unverhandelbar.

Ein weiterer Punkt, der oft zu Verwirrung führt, ist die Betrachtung von internen Schulungen. Wenn ein Unternehmen im Laufe des Jahres Schulungen durchgeführt hat, deren Gesamtstundenzahl die 20-Stunden-Marke erreicht, kann es argumentieren, dass das Recht bereits erfüllt ist, selbst wenn der Arbeitnehmer keine Wahlfreiheit bei der Auswahl des Inhalts hatte. Ein Beispiel wäre die Kombination eines 12-stündigen Kurses über ein neues IT-System mit einem 8-stündigen Kurs über interne Verfahren.

Wichtig ist: Pflichtschulungen, wie beispielsweise Kurse zur Arbeitsrisikoprävention oder Aktualisierungen der Branchenvorschriften, werden nicht auf diese 20 Stunden angerechnet. Diese sind Unternehmenspflichten, die einem anderen rechtlichen Rahmen unterliegen und das Recht des Arbeitnehmers auf weiterführende, berufsbezogene Schulungen nicht ersetzen.

Die spanische Regierung hat durch die Klarstellung dieses Rechts eine wichtige Weiche gestellt. Es bleibt abzuwarten, ob und wie schnell Arbeitnehmer dieses lange übersehene Recht in Anspruch nehmen werden. Die kommenden Monate werden zeigen, ob diese Bestimmung tatsächlich zu einer spürbaren Verbesserung der Qualifikation der spanischen Arbeitskräfte führt – oder ob sie weiterhin ein unbeachtetes Detail im Arbeitsrecht bleibt.