Krankmeldung: wie viel darf der chef wirklich wissen?

Die Diskussion um das Auskunftsrecht des Arbeitgebers bei einer Krankschreibung flammt immer wieder auf. Arbeitnehmer fürchten um ihre Privatsphäre, während Unternehmen ihre betrieblichen Abläufe gewährleisten müssen. Doch wo genau liegen die Grenzen? Eine aktuelle Klarstellung der Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) wirft neues Licht auf die Thematik und gibt beiden Seiten deutliche Richtlinien.

Die heilige intimsphäre: der diagnose darf es nicht so weit kommen

Was viele nicht wissen: Die bloße Nennung der Erkrankung, die zu einer Krankschreibung führt, ist tabu. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf diese Information. Es handelt sich um besonders sensible Gesundheitsdaten, die durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) streng geschützt werden. Das bedeutet, dass Unternehmen keinen freien Zugang zu diesen Informationen haben. Stattdessen erhält das Unternehmen lediglich die Bestätigung der Krankschreibung, den Beginn und die voraussichtliche Dauer.

Der Knackpunkt: Die AEPD hat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig ist. Ein bloßer Wunsch des Arbeitgebers reicht dafür nicht aus. Es gilt, das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren und seine Privatsphäre zu schützen. Die freiwillige Offenlegung durch den Mitarbeiter ändert daran nichts fundamental; die Unternehmenspflichten zur Datensicherheit bleiben bestehen.

Aber was, wenn der Arbeitgeber doch nachhaken möchte? Die Antwort ist eindeutig: Solange die Anfrage nicht auf einer rechtlichen Grundlage beruht, ist sie unzulässig. Das gilt auch für Nachfragen zu Behandlungen oder Medikamenten.

Kommunikation erlaubt, aber mit augenmaß

Kommunikation erlaubt, aber mit augenmaß

Eine Kontaktaufnahme mit dem kranken Mitarbeiter ist grundsätzlich nicht verboten, solange sie einer legitimen Absicht dient. Beispielsweise kann es angebracht sein, organisatorische Fragen zu klären, den ordnungsgemäßen Eingang der Krankmeldung zu bestätigen oder dringende Angelegenheiten zu besprechen. Wichtig: Jeglicher Druck, medizinische Details preiszugeben, ist unzulässig. Ebenso unangebracht sind Anweisungen, die mit dem Gesundheitszustand des Mitarbeiters unvereinbar sind.

Die Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass eine übermäßige Kontrolle des Arbeitnehmers zu einem Vertrauensverlust führen und möglicherweise rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ein offener und respektvoller Umgang miteinander ist stets die bessere Wahl.

Die Zeiten, in denen der Arbeitgeber physische Krankmeldungen forderte, sind indes vorbei. Seit 2023 erfolgt die Kommunikation zwischen Gesundheitsdienstleistungen, der Sozialversicherung und den Unternehmen ausschließlich elektronisch. Das spart nicht nur Papier, sondern auch Zeit und erhöht die Datensicherheit.

Die AEPD weist zudem darauf hin, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise im Rahmen der betriebsärztlichen Vorsorge, Auskunft über die Eignung eines Mitarbeiters für bestimmte Tätigkeiten erhaltenkönnen. Diese Informationen dürfen jedoch vertraulich behandelt und nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

Die aktuelle Rechtslage bietet einen deutlichen Schutz für die Privatsphäre der Arbeitnehmer bei einer Krankschreibung. Arbeitgeber, die sich an diese Regeln halten, tragen dazu bei, ein faires und vertrauensvolles Arbeitsumfeld zu schaffen. Die klare Trennung zwischen betrieblichen Interessen und dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung ist dabei entscheidend.